Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Lichter der Hoffnung e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Ulm/Donau
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins besteht darin, Waisenkinder bzw. sozial benachteiligte Kinder bzw. Kinder in prekären Lebenssituationen in Uganda zu unterstützen und zu fördern, insbesondere im Bereich Erziehung und schulische sowie außerschulische Bildung. Kindern, die ohne elterliche Fürsorge heranwachsen, sollen eine Grundversorgung erhalten, die Schule besuchen können und so vorbereitet werden auf die Absolvierung einer Berufsausbildung oder eines Studiums und die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, menschenwürdiges Leben führen zu können. Dazu ist insbesondere der Bau von Kinderspielplätzen, Kindergärten, Schulen und Lehrlingsheimen, der Aufbau von menschenwürdigen Unterkünften und einer angemessenen Infrastruktur erforderlich.

Es wird angestrebt, die Kinder und Jugendlichen im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, zur Achtung der Würde anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer und sittlicher Bewährung zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrer Begabungen zu fördern.

Der Verein setzt sich zudem aktiv für hilfsbedürftige und notleidende Menschen sowie für Ehepaare und Familien ein.
Es sollen Menschen, die in finanzieller, gesundheitlicher und seelischer Not sind, durch materielle Hilfe und seelsorgerliche Betreuung unterstützt werden.
Außerdem werden Schulungen und Beratungen für ein auf christlichen Fundamenten basierendes Ehe- und Familienleben organisiert, die eine christlich orientierte Kindererziehung gewährleisten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Für die Mitgliedsbeiträge und eingegangene Spenden können Spendenquittungen ausgestellt werden.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle Personen sein, die volljährig sind, auch juristische Personen im In- und Ausland, die die Zwecke des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und entsteht durch Bestätigung seitens des Vorstands, die nach freiem Ermessen des Vorstands erklärt werden kann.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, die gegenüber dem Vorstand abzugeben ist. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Das Recht auf einen sofortigen Austritt kann seitens des Vorstands nach dessen Ermessen eingeräumt werden. Dabei erfolgt keine anteilige Erstattung des bereits entrichteten Mitgliedsbeitrags.
  3. Ein Mitglied kann durch Ausschluss seitens des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der zweiten Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  4. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzuleiten. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines weiteren Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die letztlich über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Spenden

  1. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Beitragsermäßigung gewähren.
  3. Zur Realisierung seiner Aufgaben und der Vereinszwecke kann der Verein Geld- oder Sachspenden sowie unentgeltliche Zuwendungen annehmen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich bzw. per Email mit einer Frist von zwei Wochen einberufen, gerechnet vom Tag der Versendung der Einladung an, mit Angabe der Tagesordnung, und findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Entschuldigte Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Einladung zur Mitgliederversammlung regelmäßig mit folgendem Vermerk zu versehen: „Für den Fall, dass die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein sollte, berufen wir schon heute zum gleichen Tag und Ort eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung ein. Diese Versammlung beginnt 30 Minuten nach dem für die eigentliche Versammlung angesetzten Zeitpunkt und ist in jedem Falle beschlussfähig, also auch dann, wenn nicht mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.“
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollanten und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragt.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister(in), dem/der Schriftführer(in) sowie bis zu 2 Beisitzer(inne)n. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Positionen 1 – 3 können den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertreten.
  2. Die MV wählt aus dem Kreis der Mitglieder die Mitglieder des Vorstands gemäß Absatz 1. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl des Vorstands bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
  3. Der Schatzmeister führt die Kasse des Vereins, die einmal jährlich von zwei von der MV gewählten Kassenprüfern zu prüfen ist. Die Kassenprüfer erstatten der MV einen Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
  5. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Der Vorstand kann Beschlüsse auch durch Umlaufbeschluss herbeiführen.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV beschlossen werden, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen entscheidet.
  2. Falls die MV nichts anderes bestimmt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an „Lights of Hope“ (Uganda)

Ulm, den 04.08.2023